Mietrecht:
Die Corona Pandemie führt zu einigen befristet geltenden Gesetzesänderungen, so ist aufgrund durch die Corona-Krise bedingten Zahlungsverzuges eine vermieterseitige Kündigung bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen.
Mi
09
Jan
2019
Mi
21
Jan
2015
Frau Rechtsanwältin Scherf hat im Januar 2015 die im Oktober 2014 begonnenen Intensivfortbildung beim Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart zur Mediatorin erfolgreich abgeschlossen. Das Mediationsverfahren ist ein strukturiertes Konfliktlösungsverfahren unter großer Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Parteien, der Mediator agiert nicht als Schiedsrichter oder Schlichter, die Tätigkeit des Mediators ist vielmehr darauf gerichtet, eine für jede Partei vertretbare und eigenverantwortlich gefundene interessengerechte Übereinkunft zu schließen. Die im Mediationsverfahren erzielte Abschlussvereinbarung soll ohne gerichtliche Hilfe und Entscheidung das zukünftige Verhalten und Vorgehen festlegen. Das Mediationsverfahren eignet sich nicht nur für das Familienrecht, sondern auch für Fragestellungen aus dem Erbrecht, Konflikte auf Gesellschafterebene und bei Personalfragen. Beispielsweise kann auch im Bau- und Werkvertragsrecht mit einer Abschlussvereinbarung weitaus kostengünstiger als mit einem langwierigen Gerichtsverfahren incl. Sachverständigengutachten eine rasche Streitbeilegung erfolgen, die den beiderseitigen Interessen gerecht wird.
Mo
28
Jul
2014
Der BGH hat mit Urteil vom 03.06.2013 zum Aktenzeichen XI ZR 147/12 entschieden, dass Banken Innenprovisionen bei Geldanlagen den Kunden gegenüber auf jeden Fall mit Wirkung für Anlagen ab dem 01.08.2014 offenlegen müssen. Ab diesem Stichtage können sich Banken nicht mehr darauf berufen, von dieser Rechtsprechung keine Kenntnis gehabt zu haben. Bankkunden erfahren demnach zukünftig die Provisionen, die die Banken für Geldanlagen erhalten.
Fr
11
Jan
2013
Ein die Verjährungsfrist hemmendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. BGH Beschluss vom 23.08.2012 Aktenzeichen VII ZR 155/10
Mi
05
Dez
2012
Ein Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen, auch wenn es sich um keinen Reisevertrag, sondern einen Mietvertrag über ein ausländisches Objekt handelt. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 179/12 vom 23.10.2012
Di
04
Dez
2012
Klassenfahrten kosten auch Geld für die begleitenden Lehrer. Deshalb verlangen einige Bundesländer von ihren angestellten und beamteten Lehrern Erklärungen, mit welchen die an der Fahrt teilnehmenden Lehrer auf die Erstattung von Reisekosten verzichten. Diese gängige Praxis ist treuwidrig, so das Bundesarbeitsgericht. Entscheidung vom 16.10.2012. BAG 9 AZR 183/11
Bankrecht:
Der BGH hat sich nun abschließend verbraucherfreundlich zu Bearbeitungskosten bei Verbraucherkreditverträgen geäußert, in der Regel sind solche durch AGB auf den Kunden übergewälzte Kostenvereinbarungen unwirksam und der Kunde hat einen Anspruch auf Rückerstattung, die jeweilige Norm, die Berechnung und Verjährungsfragen müssen gesondert pro Einzelfall geprüft werden.
Widerrufsbelehrung: Nach einer von der Verbraucherzentrale Hamburg gemachten Schätzung sind die Mehrzahl aller in Immobilienkrediten ausformulierten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft, so dass - die Prüfung muss aber detailliert anhand der Vertragsunterlagen pro Einzelfall erfolgen - die Bankkunden als Verbraucher möglicherweise einen Widerruf erklären können und sich so von Verträgen aus Hochzinsphasen lösen können.
Mi
09
Jan
2019
Mi
21
Jan
2015
Frau Rechtsanwältin Scherf hat im Januar 2015 die im Oktober 2014 begonnenen Intensivfortbildung beim Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart zur Mediatorin erfolgreich abgeschlossen. Das Mediationsverfahren ist ein strukturiertes Konfliktlösungsverfahren unter großer Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Parteien, der Mediator agiert nicht als Schiedsrichter oder Schlichter, die Tätigkeit des Mediators ist vielmehr darauf gerichtet, eine für jede Partei vertretbare und eigenverantwortlich gefundene interessengerechte Übereinkunft zu schließen. Die im Mediationsverfahren erzielte Abschlussvereinbarung soll ohne gerichtliche Hilfe und Entscheidung das zukünftige Verhalten und Vorgehen festlegen. Das Mediationsverfahren eignet sich nicht nur für das Familienrecht, sondern auch für Fragestellungen aus dem Erbrecht, Konflikte auf Gesellschafterebene und bei Personalfragen. Beispielsweise kann auch im Bau- und Werkvertragsrecht mit einer Abschlussvereinbarung weitaus kostengünstiger als mit einem langwierigen Gerichtsverfahren incl. Sachverständigengutachten eine rasche Streitbeilegung erfolgen, die den beiderseitigen Interessen gerecht wird.
Mo
28
Jul
2014
Der BGH hat mit Urteil vom 03.06.2013 zum Aktenzeichen XI ZR 147/12 entschieden, dass Banken Innenprovisionen bei Geldanlagen den Kunden gegenüber auf jeden Fall mit Wirkung für Anlagen ab dem 01.08.2014 offenlegen müssen. Ab diesem Stichtage können sich Banken nicht mehr darauf berufen, von dieser Rechtsprechung keine Kenntnis gehabt zu haben. Bankkunden erfahren demnach zukünftig die Provisionen, die die Banken für Geldanlagen erhalten.
Fr
11
Jan
2013
Ein die Verjährungsfrist hemmendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. BGH Beschluss vom 23.08.2012 Aktenzeichen VII ZR 155/10
Mi
05
Dez
2012
Ein Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen, auch wenn es sich um keinen Reisevertrag, sondern einen Mietvertrag über ein ausländisches Objekt handelt. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 179/12 vom 23.10.2012
Di
04
Dez
2012
Klassenfahrten kosten auch Geld für die begleitenden Lehrer. Deshalb verlangen einige Bundesländer von ihren angestellten und beamteten Lehrern Erklärungen, mit welchen die an der Fahrt teilnehmenden Lehrer auf die Erstattung von Reisekosten verzichten. Diese gängige Praxis ist treuwidrig, so das Bundesarbeitsgericht. Entscheidung vom 16.10.2012. BAG 9 AZR 183/11
Di
04
Dez
2012
Klassenfahrten kosten auch Geld für die begleitenden Lehrer. Deshalb verlangen einige Bundesländer von ihren angestellten und beamteten Lehrern Erklärungen, mit welchen die an der Fahrt teilnehmenden Lehrer auf die Erstattung von Reisekosten verzichten. Diese gängige Praxis ist treuwidrig, so das Bundesarbeitsgericht. Entscheidung vom 16.10.2012. BAG 9 AZR 183/11
Mi
05
Dez
2012
Ein Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen, auch wenn es sich um keinen Reisevertrag, sondern einen Mietvertrag über ein ausländisches Objekt handelt. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 179/12 vom 23.10.2012
Fr
11
Jan
2013
Ein die Verjährungsfrist hemmendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. BGH Beschluss vom 23.08.2012 Aktenzeichen VII ZR 155/10
Mo
28
Jul
2014
Der BGH hat mit Urteil vom 03.06.2013 zum Aktenzeichen XI ZR 147/12 entschieden, dass Banken Innenprovisionen bei Geldanlagen den Kunden gegenüber auf jeden Fall mit Wirkung für Anlagen ab dem 01.08.2014 offenlegen müssen. Ab diesem Stichtage können sich Banken nicht mehr darauf berufen, von dieser Rechtsprechung keine Kenntnis gehabt zu haben. Bankkunden erfahren demnach zukünftig die Provisionen, die die Banken für Geldanlagen erhalten.
Mi
21
Jan
2015
Frau Rechtsanwältin Scherf hat im Januar 2015 die im Oktober 2014 begonnenen Intensivfortbildung beim Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart zur Mediatorin erfolgreich abgeschlossen. Das Mediationsverfahren ist ein strukturiertes Konfliktlösungsverfahren unter großer Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Parteien, der Mediator agiert nicht als Schiedsrichter oder Schlichter, die Tätigkeit des Mediators ist vielmehr darauf gerichtet, eine für jede Partei vertretbare und eigenverantwortlich gefundene interessengerechte Übereinkunft zu schließen. Die im Mediationsverfahren erzielte Abschlussvereinbarung soll ohne gerichtliche Hilfe und Entscheidung das zukünftige Verhalten und Vorgehen festlegen. Das Mediationsverfahren eignet sich nicht nur für das Familienrecht, sondern auch für Fragestellungen aus dem Erbrecht, Konflikte auf Gesellschafterebene und bei Personalfragen. Beispielsweise kann auch im Bau- und Werkvertragsrecht mit einer Abschlussvereinbarung weitaus kostengünstiger als mit einem langwierigen Gerichtsverfahren incl. Sachverständigengutachten eine rasche Streitbeilegung erfolgen, die den beiderseitigen Interessen gerecht wird.
Mi
09
Jan
2019