Manuel Neuer - Entgeltfortzahlung geschuldet? Profisportler haben mit ihren Vereinen auch ganz "normale" Arbeitsverträge geschlossen und damit im Krankheitsfalle auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung - so das Bundesarbeitsgericht schon seit 1998, auch wenn die Gehälter der Profisportler oft deutlich höher liegen.
Aber: ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EntgFG kann versagt werden, wenn der Arbeitnehmer verschuldet die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Gerichtliche Maßstäbe, wann dies der Fall sein kann, gibt es - so z.B. wenn der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen die von ihm in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstieß und dadurch bedingt der Ausfall mit entsprechender Schadensfolge immens groß ist. Aber was ist darunter zu verstehen, Hochseesegeln, Kitesurfen, Skifahren und -springen, Snowboarden, Drachenfliegen, Kickboxen? Die Rechtsprechung ist hier noch sehr dünn, Kickboxen gilt als besonders gefährlich, Skifahren und Skispringen bislang noch nicht. Aber was bedeutet dies für den Ausfall von Manuel Neuer, der als Torwart des FC Bayern München einerseits natürlich "normaler" Arbeitnehmer ist, andererseits auch eine herausragende Stellung in der Arbeitnehmerschaft, eben der Fußballmannschaft des FC Bayern München hat. Sein prognostizierter Ausfall von geschätzt 6 Monate trifft den FC Bayern schwer - nicht nur, weil für teueres Geld ein Ersatztorwart eingekauft werden musste.
Wie baut ein Profisportverein hier vor? Können in Standardverträgen des Deutschen Fußballbunds Regeln zum Privatleben aufgenommen werden? Darf in die private Lebensführung eingegriffen werden, was die Freizeitgestaltung, die Ernährungsgewohnheiten, das Reiseverhalten betrifft? Darf Sport wie z.B. Kitesurfen oder Skitourengehen abseits der Pisten, Alkohol- und Nikotinkonsum, Reisen in ein Krisengebiet, verboten werden?
Grundsätzlich gilt, dass das Privatleben eines Arbeitnehmers, egal ob Profisportler oder Verkäuferin für den Arbeitgeber tabu ist. Aber kann vertraglich ein Ausschluss bestimmter Aktivitäten in der Freizeit untersagt werden? Nein - bei normalen Arbeitsverhältnissen nicht, aber bei Profisportlern könnte durchaus abgewägt werden, Argumente könnten sein: wie ist die Vertretungsregelung, welche Konsequenz für den Arbeitgeber hat eine Verletzung, welche Konsequenzen in seiner persönlichen Freiheit hat ein Arbeitnehmer bei der Untersagung bestimmter Aktivitäten?
Bislang gibt es hierzu keine klarstellende Rechtsprechung, sicherlich helfen Musterverträge nicht weiter, wenn einschränkende Regelungen nicht ganz spezifisch auf den jeweiligen Arbeitnehmer zugeschnitten sind. Ganz individuelle Regelungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden, sind sicherlich unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers möglich und damit zulässig.
Sportrecht und Arbeitsrecht
Neuer - Entgeltfortzahlung geschuldet? Profisportler haben mit ihren Vereinen auch ganz "normale" Arbeitsverträge geschlossen und damit im Krankheitsfalle auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung - so das Bundesarbeitsgericht schon seit 1998, auch wenn die Gehälter der Profisportler oft deutlich höher liegen.
Aber: ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EntgFG kann versagt werden, wenn der Arbeitnehmer verschuldet die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Gerichtliche Maßstäbe, wann dies der Fall sein kann, gibt es - so z.B. wenn der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen die von ihm in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstieß und dadurch bedingt der Ausfall mit entsprechender Schadensfolge immens groß ist. Aber was ist darunter zu verstehen, Hochseesegeln, Kitesurfen, Skifahren und -springen, Snowboarden, Drachenfliegen, Kickboxen? Die Rechtsprechung ist hier noch sehr dünn, Kickboxen gilt als besonders gefährlich, Skifahren und Skispringen bislang noch nicht. Aber was bedeutet dies für den Ausfall von Manuel Neuer, der als Torwart des FC Bayern München einerseits natürlich "normaler" Arbeitnehmer ist, andererseits auch eine herausragende Stellung in der Arbeitnehmerschaft, eben der Fußballmannschaft des FC Bayern München hat. Sein prognostizierter Ausfall von geschätzt 6 Monate trifft den FC Bayern schwer - nicht nur, weil für teueres Geld ein Ersatztorwart eingekauft werden musste.
Wie baut ein Profisportverein hier vor? Können in Standardverträgen des Deutschen Fußballbunds Regeln zum Privatleben aufgenommen werden? Darf in die private Lebensführung eingegriffen werden, was die Freizeitgestaltung, die Ernährungsgewohnheiten, das Reiseverhalten betrifft? Darf Sport wie z.B. Kitesurfen oder Skitourengehen abseits der Pisten, Alkohol- und Nikotinkonsum, Reisen in ein Krisengebiet, verboten werden?
Grundsätzlich gilt, dass das Privatleben eines Arbeitnehmers, egal ob Profisportler oder Verkäuferin für den Arbeitgeber tabu ist. Aber kann vertraglich ein Ausschluss bestimmter Aktivitäten in der Freizeit untersagt werden? Nein - bei normalen Arbeitsverhältnissen nicht, aber bei Profisportlern könnte durchaus abgewägt werden, Argumente könnten sein: wie ist die Vertretungsregelung, welche Konsequenz für den Arbeitgeber hat eine Verletzung, welche Konsequenzen in seiner persönlichen Freiheit hat ein Arbeitnehmer bei der Untersagung bestimmter Aktivitäten?
Bislang gibt es hierzu keine klarstellende Rechtsprechung, sicherlich helfen Musterverträge nicht weiter, wenn einschränkende Regelungen nicht ganz spezifisch auf den jeweiligen Arbeitnehmer zugeschnitten sind. Ganz individuelle Regelungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden, sind sicherlich unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers möglich und damit zulässig.
Mietrecht, Insolvenzrecht:
Die Corona Pandemie führte zu einigen befristet geltenden Gesetzesänderungen, so war aufgrund durch die Corona-Krise bedingten Zahlungsverzuges eine vermieterseitige Kündigung bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages war ebenfalls bei bestimmten Gegebenheiten befristet ausgesetzt.
Mi
09
Jan
2019
Mi
21
Jan
2015
Frau Rechtsanwältin Scherf hat im Januar 2015 die im Oktober 2014 begonnenen Intensivfortbildung beim Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart zur Mediatorin erfolgreich abgeschlossen. Das Mediationsverfahren ist ein strukturiertes Konfliktlösungsverfahren unter großer Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Parteien, der Mediator agiert nicht als Schiedsrichter oder Schlichter, die Tätigkeit des Mediators ist vielmehr darauf gerichtet, eine für jede Partei vertretbare und eigenverantwortlich gefundene interessengerechte Übereinkunft zu schließen. Die im Mediationsverfahren erzielte Abschlussvereinbarung soll ohne gerichtliche Hilfe und Entscheidung das zukünftige Verhalten und Vorgehen festlegen. Das Mediationsverfahren eignet sich nicht nur für das Familienrecht, sondern auch für Fragestellungen aus dem Erbrecht, Konflikte auf Gesellschafterebene und bei Personalfragen. Beispielsweise kann auch im Bau- und Werkvertragsrecht mit einer Abschlussvereinbarung weitaus kostengünstiger als mit einem langwierigen Gerichtsverfahren incl. Sachverständigengutachten eine rasche Streitbeilegung erfolgen, die den beiderseitigen Interessen gerecht wird.
Mo
28
Jul
2014
Der BGH hat mit Urteil vom 03.06.2013 zum Aktenzeichen XI ZR 147/12 entschieden, dass Banken Innenprovisionen bei Geldanlagen den Kunden gegenüber auf jeden Fall mit Wirkung für Anlagen ab dem 01.08.2014 offenlegen müssen. Ab diesem Stichtage können sich Banken nicht mehr darauf berufen, von dieser Rechtsprechung keine Kenntnis gehabt zu haben. Bankkunden erfahren demnach zukünftig die Provisionen, die die Banken für Geldanlagen erhalten.
Fr
11
Jan
2013
Ein die Verjährungsfrist hemmendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. BGH Beschluss vom 23.08.2012 Aktenzeichen VII ZR 155/10
Mi
05
Dez
2012
Ein Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen, auch wenn es sich um keinen Reisevertrag, sondern einen Mietvertrag über ein ausländisches Objekt handelt. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 179/12 vom 23.10.2012
Di
04
Dez
2012
Klassenfahrten kosten auch Geld für die begleitenden Lehrer. Deshalb verlangen einige Bundesländer von ihren angestellten und beamteten Lehrern Erklärungen, mit welchen die an der Fahrt teilnehmenden Lehrer auf die Erstattung von Reisekosten verzichten. Diese gängige Praxis ist treuwidrig, so das Bundesarbeitsgericht. Entscheidung vom 16.10.2012. BAG 9 AZR 183/11
Bankrecht:
Der BGH hat sich nun abschließend verbraucherfreundlich zu Bearbeitungskosten bei Verbraucherkreditverträgen geäußert, in der Regel sind solche durch AGB auf den Kunden übergewälzte Kostenvereinbarungen unwirksam und der Kunde hat einen Anspruch auf Rückerstattung, die jeweilige Norm, die Berechnung und Verjährungsfragen müssen gesondert pro Einzelfall geprüft werden.
Widerrufsbelehrung: Nach einer von der Verbraucherzentrale Hamburg gemachten Schätzung sind die Mehrzahl aller in Immobilienkrediten ausformulierten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft, so dass - die Prüfung muss aber detailliert anhand der Vertragsunterlagen pro Einzelfall erfolgen - die Bankkunden als Verbraucher möglicherweise einen Widerruf erklären können und sich so von Verträgen aus Hochzinsphasen lösen können.
Mi
09
Jan
2019
Mi
21
Jan
2015
Frau Rechtsanwältin Scherf hat im Januar 2015 die im Oktober 2014 begonnenen Intensivfortbildung beim Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart zur Mediatorin erfolgreich abgeschlossen. Das Mediationsverfahren ist ein strukturiertes Konfliktlösungsverfahren unter großer Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Parteien, der Mediator agiert nicht als Schiedsrichter oder Schlichter, die Tätigkeit des Mediators ist vielmehr darauf gerichtet, eine für jede Partei vertretbare und eigenverantwortlich gefundene interessengerechte Übereinkunft zu schließen. Die im Mediationsverfahren erzielte Abschlussvereinbarung soll ohne gerichtliche Hilfe und Entscheidung das zukünftige Verhalten und Vorgehen festlegen. Das Mediationsverfahren eignet sich nicht nur für das Familienrecht, sondern auch für Fragestellungen aus dem Erbrecht, Konflikte auf Gesellschafterebene und bei Personalfragen. Beispielsweise kann auch im Bau- und Werkvertragsrecht mit einer Abschlussvereinbarung weitaus kostengünstiger als mit einem langwierigen Gerichtsverfahren incl. Sachverständigengutachten eine rasche Streitbeilegung erfolgen, die den beiderseitigen Interessen gerecht wird.
Mo
28
Jul
2014
Der BGH hat mit Urteil vom 03.06.2013 zum Aktenzeichen XI ZR 147/12 entschieden, dass Banken Innenprovisionen bei Geldanlagen den Kunden gegenüber auf jeden Fall mit Wirkung für Anlagen ab dem 01.08.2014 offenlegen müssen. Ab diesem Stichtage können sich Banken nicht mehr darauf berufen, von dieser Rechtsprechung keine Kenntnis gehabt zu haben. Bankkunden erfahren demnach zukünftig die Provisionen, die die Banken für Geldanlagen erhalten.
Fr
11
Jan
2013
Ein die Verjährungsfrist hemmendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. BGH Beschluss vom 23.08.2012 Aktenzeichen VII ZR 155/10
Mi
05
Dez
2012
Ein Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen, auch wenn es sich um keinen Reisevertrag, sondern einen Mietvertrag über ein ausländisches Objekt handelt. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 179/12 vom 23.10.2012
Di
04
Dez
2012
Klassenfahrten kosten auch Geld für die begleitenden Lehrer. Deshalb verlangen einige Bundesländer von ihren angestellten und beamteten Lehrern Erklärungen, mit welchen die an der Fahrt teilnehmenden Lehrer auf die Erstattung von Reisekosten verzichten. Diese gängige Praxis ist treuwidrig, so das Bundesarbeitsgericht. Entscheidung vom 16.10.2012. BAG 9 AZR 183/11
Di
04
Dez
2012
Klassenfahrten kosten auch Geld für die begleitenden Lehrer. Deshalb verlangen einige Bundesländer von ihren angestellten und beamteten Lehrern Erklärungen, mit welchen die an der Fahrt teilnehmenden Lehrer auf die Erstattung von Reisekosten verzichten. Diese gängige Praxis ist treuwidrig, so das Bundesarbeitsgericht. Entscheidung vom 16.10.2012. BAG 9 AZR 183/11
Mi
05
Dez
2012
Ein Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen, auch wenn es sich um keinen Reisevertrag, sondern einen Mietvertrag über ein ausländisches Objekt handelt. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 179/12 vom 23.10.2012
Fr
11
Jan
2013
Ein die Verjährungsfrist hemmendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. BGH Beschluss vom 23.08.2012 Aktenzeichen VII ZR 155/10
Mo
28
Jul
2014
Der BGH hat mit Urteil vom 03.06.2013 zum Aktenzeichen XI ZR 147/12 entschieden, dass Banken Innenprovisionen bei Geldanlagen den Kunden gegenüber auf jeden Fall mit Wirkung für Anlagen ab dem 01.08.2014 offenlegen müssen. Ab diesem Stichtage können sich Banken nicht mehr darauf berufen, von dieser Rechtsprechung keine Kenntnis gehabt zu haben. Bankkunden erfahren demnach zukünftig die Provisionen, die die Banken für Geldanlagen erhalten.
Mi
21
Jan
2015
Frau Rechtsanwältin Scherf hat im Januar 2015 die im Oktober 2014 begonnenen Intensivfortbildung beim Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart zur Mediatorin erfolgreich abgeschlossen. Das Mediationsverfahren ist ein strukturiertes Konfliktlösungsverfahren unter großer Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Parteien, der Mediator agiert nicht als Schiedsrichter oder Schlichter, die Tätigkeit des Mediators ist vielmehr darauf gerichtet, eine für jede Partei vertretbare und eigenverantwortlich gefundene interessengerechte Übereinkunft zu schließen. Die im Mediationsverfahren erzielte Abschlussvereinbarung soll ohne gerichtliche Hilfe und Entscheidung das zukünftige Verhalten und Vorgehen festlegen. Das Mediationsverfahren eignet sich nicht nur für das Familienrecht, sondern auch für Fragestellungen aus dem Erbrecht, Konflikte auf Gesellschafterebene und bei Personalfragen. Beispielsweise kann auch im Bau- und Werkvertragsrecht mit einer Abschlussvereinbarung weitaus kostengünstiger als mit einem langwierigen Gerichtsverfahren incl. Sachverständigengutachten eine rasche Streitbeilegung erfolgen, die den beiderseitigen Interessen gerecht wird.
Mi
09
Jan
2019